[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rdg-13f":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rdg","Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frdg\u002Fxml.zip",1264775,"§ 13f","13f","Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern","Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen","Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.","RDG - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen - § 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern\n\nBeauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13e","Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern","13e",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13d","Vergütung der Rentenberater","13d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13c","Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht","13c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13g","Umgang mit Fremdgeldern","13g",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13h","Aufsichtsmaßnahmen","13h",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Widerruf der Registrierung","14",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Versäumnisurteil v. 07.12.2022 – VIII ZR 81\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:071222UVIIIZR81.21.0","Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer - zunächst - unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren - gerichtlichen - Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet.","2022-12-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310452023.zip","rechtsprechung",false]