[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rebflv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":24,"citing_decisions":28,"is_thin":29},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rebflv","Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997\u002F98 bis 1999\u002F2000","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-01-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frebflv\u002Fxml.zip",1264820,"§ 2","2",null,"(1) Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz können durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442\u002F88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988\u002F89 bis 1999\u002F2000 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnen und dabei Bedingungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442\u002F88 festlegen, die insbesondere das Produktionsgleichgewicht und das ökologische Gleichgewicht in den bezeichneten Gebieten sicherstellen sollen.\n(2) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch machen, haben sie in den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu gewährleisten, daß die in den Weinwirtschaftsjahren 1997\u002F98, 1998\u002F99 und 1999\u002F2000 gerodete Fläche in Baden-Württemberg 250 ha, in Hessen 20 ha und in Rheinland-Pfalz 730 ha jeweils nicht übersteigt.\n(3) Die Prämie zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen wird in den Weinwirtschaftsjahren 1998\u002F99 und 1999\u002F2000 gewährt, wenn die gerodeten Rebflächen eines Betriebes insgesamt mindestens 10 Ar groß sind.","REBFLV - § 2\n\n(1) Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz können durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442\u002F88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988\u002F89 bis 1999\u002F2000 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnen und dabei Bedingungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442\u002F88 festlegen, die insbesondere das Produktionsgleichgewicht und das ökologische Gleichgewicht in den bezeichneten Gebieten sicherstellen sollen.\n(2) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch machen, haben sie in den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu gewährleisten, daß die in den Weinwirtschaftsjahren 1997\u002F98, 1998\u002F99 und 1999\u002F2000 gerodete Fläche in Baden-Württemberg 250 ha, in Hessen 20 ha und in Rheinland-Pfalz 730 ha jeweils nicht übersteigt.\n(3) Die Prämie zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen wird in den Weinwirtschaftsjahren 1998\u002F99 und 1999\u002F2000 gewährt, wenn die gerodeten Rebflächen eines Betriebes insgesamt mindestens 10 Ar groß sind.",{},[21],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 1","1",[25],{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 3","3",[],false]