[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-reblv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"reblv","Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Freblv\u002Fxml.zip",1264827,"§ 5","5","Verbot des Züchtens und Haltens",null,"(1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.\n(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.","REBLV - § 5 Verbot des Züchtens und Haltens\n\n(1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.\n(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Beschränkung des Anbaus von Wurzelreben","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Verkehr mit Pflanzgut von Rebe","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Bekämpfungspflicht","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Länderbefugnisse","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Ordnungswidrigkeiten","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Inkrafttreten","8",[],false]