[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rebpflv_1986-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rebpflv_1986","Rebenpflanzgutverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frebpflv_1986\u002Fxml.zip",1264855,"§ 20","20","Topfreben und Kartonagereben","Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung","Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren.","REBPFLV_1986 - Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung - § 20 Topfreben und Kartonagereben\n\nTopfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19a","Aufbewahrungspflicht","19a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Schließung der Packungen und Bündel","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Angaben in besonderen Fällen","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Abgabe in kleinen Mengen","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Inkrafttreten","23",[],false]