[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechkredv-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechkredv","Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-02-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechkredv\u002Fxml.zip",1264903,"§ 38","38","Ordnungswidrigkeiten","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses 1.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,\n2.entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt ausweist,\n3.entgegen § 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegenstände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt,\n4.einer Vorschrift des § 9 über die Fristengliederung zuwiderhandelt,\n5.entgegen § 10 Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten nicht verrechnet,\n6.entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet,\n7.einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,\n8.einer Vorschrift des § 34 oder 35 über zusätzliche Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt oder\n9.einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zuwiderhandelt.\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluß im Sinne des § 37.","RECHKREDV - Ordnungswidrigkeiten - § 38 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses 1.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,\n2.entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt ausweist,\n3.entgegen § 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegenstände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt,\n4.einer Vorschrift des § 9 über die Fristengliederung zuwiderhandelt,\n5.entgegen § 10 Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten nicht verrechnet,\n6.entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet,\n7.einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,\n8.einer Vorschrift des § 34 oder 35 über zusätzliche Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt oder\n9.einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zuwiderhandelt.\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluß im Sinne des § 37.",{"abschnitt":20},"Abschnitt 7",[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 37","Konzernrechnungslegung","37",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 36","Termingeschäfte","36",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 35","Zusätzliche Pflichtangaben","35",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 39","Übergangsvorschriften","39",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 40",null,"40",[],false]