[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechkredv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechkredv","Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-02-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechkredv\u002Fxml.zip",1264873,"§ 9","9","Fristengliederung","Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung","(1) Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern: 1.andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b),\n2.Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4),\n3.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b),\n4.Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten (Passivposten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab),\n5.andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),\n6.andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 Buchstabe b).\nAuf Pfandbriefbanken und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.\n(2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten maßgebend: 1.bis drei Monate,\n2.mehr als drei Monate bis ein Jahr,\n3.mehr als ein Jahr bis fünf Jahre,\n4.mehr als fünf Jahre.\n(3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der Bilanz anzugeben: 1.die im Posten \"Forderungen an Kunden\" (Aktivposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit;\n2.die im Posten \"Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere\" (Aktivposten Nr. 5) und im Unterposten \"begebene Schuldverschreibungen\" (Passivposten Nr. 3 Buchstabe a) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.","RECHKREDV - Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung - § 9 Fristengliederung\n\n(1) Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern: 1.andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b),\n2.Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4),\n3.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b),\n4.Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten (Passivposten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab),\n5.andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),\n6.andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 Buchstabe b).\nAuf Pfandbriefbanken und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.\n(2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten maßgebend: 1.bis drei Monate,\n2.mehr als drei Monate bis ein Jahr,\n3.mehr als ein Jahr bis fünf Jahre,\n4.mehr als fünf Jahre.\n(3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der Bilanz anzugeben: 1.die im Posten \"Forderungen an Kunden\" (Aktivposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit;\n2.die im Posten \"Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere\" (Aktivposten Nr. 5) und im Unterposten \"begebene Schuldverschreibungen\" (Passivposten Nr. 3 Buchstabe a) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Restlaufzeit","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Wertpapiere","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Treuhandgeschäfte","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Verrechnung","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Anteilige Zinsen","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Barreserve (Nr. 1)","12",[],false]