[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechpensv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechpensv","Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-02-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechpensv\u002Fxml.zip",1264933,"§ 22","22","Abgegebene Rückversicherungsbeiträge","Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung","Im Unterposten \"Abgegebene Rückversicherungsbeiträge\" sind folgende Beträge auszuweisen: 1.die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,\n2.die bei Abschluss oder Erhöhung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.\nVon den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen. Beiträge des Pensionsfonds für Verträge, die bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden, sind keine abgegebenen Rückversicherungsbeiträge.","RECHPENSV - Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung - § 22 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge\n\nIm Unterposten \"Abgegebene Rückversicherungsbeiträge\" sind folgende Beträge auszuweisen: 1.die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,\n2.die bei Abschluss oder Erhöhung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.\nVon den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen. Beiträge des Pensionsfonds für Verträge, die bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden, sind keine abgegebenen Rückversicherungsbeiträge.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Gebuchte Bruttobeiträge","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Sonstige pensionsfonds- technische Erträge für eigene Rechnung","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung","25",[],false]