[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechpensv-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechpensv","Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-02-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechpensv\u002Fxml.zip",1264937,"§ 26","26","Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung","Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung","(1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.\n(2) Die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfassen: 1.die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung,\n2.die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellungen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwendungen.\nVon den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.\n(3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.","RECHPENSV - Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung - § 26 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung\n\n(1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.\n(2) Die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfassen: 1.die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung,\n2.die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellungen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwendungen.\nVon den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.\n(3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Sonstige pensionsfonds- technische Erträge für eigene Rechnung","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Erträge aus Kapitalanlagen","29",[],false]