[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechpensv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechpensv","Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-02-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechpensv\u002Fxml.zip",1264918,"§ 7","7","Sonstige Ausleihungen","Posten der Aktivseite","(1) Im Posten \"Sonstige Ausleihungen\" sind ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten \"Ausleihungen an verbundene Unternehmen\" oder im Posten \"Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht\" auszuweisen sind: 1.Namensschuldverschreibungen, zu denen insbesondere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalobligationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die Anleihen des Bundes einschließlich der ehemaligen Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost, der Länder und der Gemeinden, die auf den Namen des bilanzierenden Pensionsfonds im Schuldbuch eingetragen sind, gehören,\n2.Schuldscheinforderungen und Darlehen,\n3.übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören:a)Tilgungsstreckungsdarlehen,\nb)Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter (Arbeitnehmer und selbständige Vermittler) in Höhe von mehr als sechs Monatsbezügen; geringere Ausleihungen sind unter dem Posten \"Sonstige Forderungen\" auszuweisen.\n(2) Die übrigen Ausleihungen sind im Anhang aufzugliedern, wenn sie einen größeren Umfang haben.","RECHPENSV - Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz - Posten der Aktivseite - § 7 Sonstige Ausleihungen\n\n(1) Im Posten \"Sonstige Ausleihungen\" sind ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten \"Ausleihungen an verbundene Unternehmen\" oder im Posten \"Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht\" auszuweisen sind: 1.Namensschuldverschreibungen, zu denen insbesondere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalobligationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die Anleihen des Bundes einschließlich der ehemaligen Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost, der Länder und der Gemeinden, die auf den Namen des bilanzierenden Pensionsfonds im Schuldbuch eingetragen sind, gehören,\n2.Schuldscheinforderungen und Darlehen,\n3.übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören:a)Tilgungsstreckungsdarlehen,\nb)Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter (Arbeitnehmer und selbständige Vermittler) in Höhe von mehr als sechs Monatsbezügen; geringere Ausleihungen sind unter dem Posten \"Sonstige Forderungen\" auszuweisen.\n(2) Die übrigen Ausleihungen sind im Anhang aufzugliedern, wenn sie einen größeren Umfang haben.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6","Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen","6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 5","Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung","5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Zusätze","4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 8","Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern","8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9","Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft","9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10","Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen","10",[],false]