[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechpensv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechpensv","Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-02-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechpensv\u002Fxml.zip",1264919,"§ 8","8","Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern","Posten der Aktivseite","(1) Im Posten \"Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern\" sind diejenigen Kapitalanlagen auszuweisen, nach deren Wert sich die Verpflichtung des Pensionsfonds im Versorgungsfall entsprechend den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag bestimmt (Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern).\n(2) Im Posten \"Sonstiges Vermögen\" sind insbesondere die fälligen, aber rückständigen und die auf die Zeit bis zum Abschlussstichtag entfallenden noch nicht fälligen Erträge der Kapitalanlagen nach Absatz 1 auszuweisen, soweit sie nicht bereits im Bilanzwert dieser Kapitalanlagen enthalten sind.","RECHPENSV - Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz - Posten der Aktivseite - § 8 Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern\n\n(1) Im Posten \"Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern\" sind diejenigen Kapitalanlagen auszuweisen, nach deren Wert sich die Verpflichtung des Pensionsfonds im Versorgungsfall entsprechend den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag bestimmt (Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern).\n(2) Im Posten \"Sonstiges Vermögen\" sind insbesondere die fälligen, aber rückständigen und die auf die Zeit bis zum Abschlussstichtag entfallenden noch nicht fälligen Erträge der Kapitalanlagen nach Absatz 1 auszuweisen, soweit sie nicht bereits im Bilanzwert dieser Kapitalanlagen enthalten sind.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","Sonstige Ausleihungen","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Sonstige Forderungen","11",[],false]