[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechtsfachwprv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechtsfachwprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt\u002FGeprüfte Rechtsfachwirtin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-08-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechtsfachwprv\u002Fxml.zip",1264963,"§ 2","2","Zulassungsvoraussetzungen",null,"(1) Zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 ist zuzulassen, wer 1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellter\u002FRechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter\u002FRechtsanwalts- und Notarfachangestellte oder Notarfachangestellter\u002FNotarfachangestellte oder Patentanwaltsfachangestellter\u002FPatentanwaltsfachangestellte bestanden hat und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\n2.eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.\nDie Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben im Rechtsanwaltsbüro haben.\n(2) Zur mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss des schriftlichen Prüfungsteils gemäß § 3 Abs. 2, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, nachweist.\n(3) Abweichend von § 1 kann zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und anderer Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.","RECHTSFACHWPRV - § 2 Zulassungsvoraussetzungen\n\n(1) Zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 ist zuzulassen, wer 1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellter\u002FRechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter\u002FRechtsanwalts- und Notarfachangestellte oder Notarfachangestellter\u002FNotarfachangestellte oder Patentanwaltsfachangestellter\u002FPatentanwaltsfachangestellte bestanden hat und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\n2.eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.\nDie Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben im Rechtsanwaltsbüro haben.\n(2) Zur mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss des schriftlichen Prüfungsteils gemäß § 3 Abs. 2, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, nachweist.\n(3) Abweichend von § 1 kann zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und anderer Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Gliederung und Durchführung der Prüfung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Prüfungsinhalte","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","5",[],false]