[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechversv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechversv","Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-11-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechversv\u002Fxml.zip",1264991,"§ 15","15","Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft","Posten der Aktivseite","(1) Im Unterposten \"noch nicht fällige Ansprüche\" sind von den Lebensversicherungsunternehmen und von den Pensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrückstellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der Versicherungsunternehmen auf Beiträge der Versicherungsnehmer sowie der Mitglieds- und Trägerunternehmen auszuweisen, soweit diese geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlußaufwendungen betreffen.\n(2) Bei Verträgen, auf die das bis zum Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes\u002FEWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, ist, wenn Garantiewerte vorgesehen sind, der Unterschiedsbetrag zwischen der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung und der uneingeschränkt gezillmerten Deckungsrückstellung hier auszuweisen.","RECHVERSV - Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz - Posten der Aktivseite - § 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft\n\n(1) Im Unterposten \"noch nicht fällige Ansprüche\" sind von den Lebensversicherungsunternehmen und von den Pensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrückstellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der Versicherungsunternehmen auf Beiträge der Versicherungsnehmer sowie der Mitglieds- und Trägerunternehmen auszuweisen, soweit diese geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlußaufwendungen betreffen.\n(2) Bei Verträgen, auf die das bis zum Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes\u002FEWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, ist, wenn Garantiewerte vorgesehen sind, der Unterschiedsbetrag zwischen der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung und der uneingeschränkt gezillmerten Deckungsrückstellung hier auszuweisen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14","Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen","14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 13","Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft","13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12","Andere Kapitalanlagen","12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Sonstige Forderungen","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Sachanlagen und Vorräte","18",[],false]