[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechversv-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechversv","Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-11-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechversv\u002Fxml.zip",1265006,"§ 29","29","Schwankungsrückstellung","Posten der Passivseite","Auf die Bildung von Schwankungsrückstellungen nach § 341h Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind die in der Anlage enthaltenen Vorschriften anzuwenden. Die für das Versicherungsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung der Berechnungsgrundlagen erfordern oder die Regelung den Ausgleich der Schwankungen im jährlichen Schadenbedarf nicht oder nicht ausreichend gewährleistet.","RECHVERSV - Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz - Posten der Passivseite - § 29 Schwankungsrückstellung\n\nAuf die Bildung von Schwankungsrückstellungen nach § 341h Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind die in der Anlage enthaltenen Vorschriften anzuwenden. Die für das Versicherungsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung der Berechnungsgrundlagen erfordern oder die Regelung den Ausgleich der Schwankungen im jährlichen Schadenbedarf nicht oder nicht ausreichend gewährleistet.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Näherungs- und Vereinfachungsverfahren","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird","32",[],false]