[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechversv-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechversv","Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-11-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechversv\u002Fxml.zip",1265017,"§ 40","40","Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung","Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung","Im Posten \"Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung\" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmerna)zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;\nb)nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;\n2.bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;\n3.bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.\nVon den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.","RECHVERSV - Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung - § 40 Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung\n\nIm Posten \"Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung\" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmerna)zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;\nb)nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;\n2.bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;\n3.bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.\nVon den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 39","Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen","39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 38","Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung","38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 37","Abgegebene Rückversicherungsbeiträge","37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 41","Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung","41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 42","Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung","42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 43","Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung","43",[],false]