[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechversv-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechversv","Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-11-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechversv\u002Fxml.zip",1265021,"§ 44","44","Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung","Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung","Im Posten \"Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung\" sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;\n2.bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassena)die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;\nb)die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;\nc)die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;\nd)die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.\nVon den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.","RECHVERSV - Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung - § 44 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung\n\nIm Posten \"Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung\" sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;\n2.bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassena)die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;\nb)die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;\nc)die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;\nd)die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.\nVon den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 43","Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung","43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 42","Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung","42",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 41","Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung","41",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 45","Erträge aus Kapitalanlagen","45",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 46","Aufwendungen für Kapitalanlagen","46",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 47","Sonstige Erträge","47",[],false]