[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechversv-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechversv","Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-11-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechversv\u002Fxml.zip",1265027,"§ 50","50","Ausgleichsposten","Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung","Pensions- und Sterbekassen haben zu den Abschlußstichtagen, zu denen die versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht erfolgt, im Falle der Ergänzung der nichtversicherungstechnischen Rechnung gemäß Fußnote 4 des Formblatts 3 an Stelle des Postens \"Bilanzgewinn\u002FBilanzverlust\" den rechnerischen Überschuß der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge unter der Bezeichnung \"Ausgleichsposten\" auszuweisen. Im nachfolgenden Geschäftsjahr ist dieser Unterschiedsbetrag unter dem \"Ausgleichsposten aus dem Vorjahr\" auszuweisen.","RECHVERSV - Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung - § 50 Ausgleichsposten\n\nPensions- und Sterbekassen haben zu den Abschlußstichtagen, zu denen die versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht erfolgt, im Falle der Ergänzung der nichtversicherungstechnischen Rechnung gemäß Fußnote 4 des Formblatts 3 an Stelle des Postens \"Bilanzgewinn\u002FBilanzverlust\" den rechnerischen Überschuß der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge unter der Bezeichnung \"Ausgleichsposten\" auszuweisen. Im nachfolgenden Geschäftsjahr ist dieser Unterschiedsbetrag unter dem \"Ausgleichsposten aus dem Vorjahr\" auszuweisen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 49","Sonstige Steuern","49",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 48","Sonstige Aufwendungen","48",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 47","Sonstige Erträge","47",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 51","Zusätzliche Erläuterungen","51",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 52","Zusätzliche Pflichtangaben","52",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 53","Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft mehrere Geschäftszweige betreiben","53",[],false]