[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechversv-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechversv","Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-11-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechversv\u002Fxml.zip",1265031,"§ 53","53","Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft mehrere Geschäftszweige betreiben","Anhang","Lebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das Krankenversicherungsgeschäft zu machen.","RECHVERSV - Anhang - § 53 Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft mehrere Geschäftszweige betreiben\n\nLebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das Krankenversicherungsgeschäft zu machen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 52","Zusätzliche Pflichtangaben","52",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 51","Zusätzliche Erläuterungen","51",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 50","Ausgleichsposten","50",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 54","Zeitwert der Kapitalanlagen","54",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 55","Zeitwert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken","55",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 56","Zeitwert der übrigen Kapitalanlagen","56",[],false]