[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechversv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechversv","Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-11-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechversv\u002Fxml.zip",1264982,"§ 6","6","Immaterielle Vermögensgegenstände","Posten der Aktivseite","(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“ sind jeweils gesondert auszuweisen: 1.Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;\n2.entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;\n3.Geschäfts- oder Firmenwert;\n4.geleistete Anzahlungen.\n(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegenstände darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils gesondert aufzuführen.","RECHVERSV - Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz - Posten der Aktivseite - § 6 Immaterielle Vermögensgegenstände\n\n(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“ sind jeweils gesondert auszuweisen: 1.Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;\n2.entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;\n3.Geschäfts- oder Firmenwert;\n4.geleistete Anzahlungen.\n(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegenstände darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils gesondert aufzuführen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 5","Zusätze","5",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 4","Davon-Vermerke","4",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 3","Zusammenfassung von Posten","3",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 7","Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere","7",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 8","Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere","8",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 9","Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen","9",[],false]