[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechversv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechversv","Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-11-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechversv\u002Fxml.zip",1264983,"§ 7","7","Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere","Posten der Aktivseite","Im Posten \"Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten \"Anteile an verbundenen Unternehmen\" oder im Posten \"Beteiligungen\" auszuweisen sind, ferner insbesondere Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.","RECHVERSV - Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz - Posten der Aktivseite - § 7 Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n\nIm Posten \"Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten \"Anteile an verbundenen Unternehmen\" oder im Posten \"Beteiligungen\" auszuweisen sind, ferner insbesondere Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6","Immaterielle Vermögensgegenstände","6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 5","Zusätze","5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Davon-Vermerke","4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 8","Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere","8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9","Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen","9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10","Sonstige Ausleihungen","10",[],false]