[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rechzahlv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rechzahlv","Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-11-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frechzahlv\u002Fxml.zip",1265068,"§ 10","10","Forderungen an Kreditinstitute – Posten 2","Posten der Aktivseite","Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen. Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch: 1.Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,\n2.nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,\n3.Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere,\n4.Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte.\n§ 5 bleibt unberührt. Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld, die der Anforderung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen.","RECHZAHLV - Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz – Formblatt 1 - Posten der Aktivseite - § 10 Forderungen an Kreditinstitute – Posten 2\n\nAls Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen. Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch: 1.Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,\n2.nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,\n3.Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere,\n4.Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte.\n§ 5 bleibt unberührt. Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld, die der Anforderung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Barreserve – Posten 1","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Anteilige Zinsen","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Fristengliederung","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Forderungen an Kunden – Posten 3","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere – Posten 5","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere – Posten 6","13",[],false]