[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-red-g-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"red-g","Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fred-g\u002Fxml.zip",1265106,"§ 8","8","Übermittlung von Erkenntnissen",null,"Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder von erweitert genutzten Daten nach § 7 zwischen den beteiligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.","RED-G - § 8 Übermittlung von Erkenntnissen\n\nDie Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder von erweitert genutzten Daten nach § 7 zwischen den beteiligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Erweiterte projektbezogene Datennutzung","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Weitere Verwendung der Daten","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Zugriff auf die Daten","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Datenschutzrechtliche Verantwortung","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen","11",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerfG, Beschl. v. 28.09.2022 – 1 BvR 2354\u002F13","ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220928.1bvr235413","1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG erstreckt sich nicht nur auf die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder, sondern auch auf die der Länder untereinander. Sie umfasst hingegen nicht die Regelung der Zusammenarbeit zwischen Behörden desselben Landes.\n2. Die Normenklarheit setzt der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen, steht dieser aber nicht grundsätzlich entgegen. Bei der Normierung sicherheitsrechtlicher Datenverarbeitungen kann es zweckdienlich sein, auf Fachgesetze zu verweisen, in deren Kontext Auslegungsfragen - anders als bei heimlichen Maßnahmen - im Wechselspiel von Anwendungspraxis und gerichtlicher Kontrolle verbindlich geklärt werden können. Ob eine Verweisung mit dem Gebot der Normenklarheit vereinbar ist, hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen ab. Das Erfassen des Normgehaltes wird insbesondere durch Verweisungsketten erleichtert, die die in Bezug genommenen Vorschriften vollständig aufführen.\n3. Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten und Informationen durch den Verfassungsschutz zur Gefahrenabwehr kann als Übermittlungsschwelle grundsätzlich auch an die Gefahr der Begehung solcher Straftaten anknüpfen, bei denen die Strafbarkeitsschwelle durch die Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen oder bloßen Rechtsgutgefährdungen in das Vorfeld von Gefahren verlagert wird. Der Gesetzgeber muss dann aber sicherstellen, dass in jedem Einzelfall eine konkrete oder konkretisierte Gefahr für das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt. Diese ergibt sich nicht notwendiger Weise bereits aus der Gefahr der Tatbestandsverwirklichung selbst.","2022-09-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE449852201.zip","rechtsprechung",false]