[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-refiregv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"refiregv","Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem\nKreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frefiregv\u002Fxml.zip",1265127,"§ 8","8","Begriff und allgemeine Anforderungen","Zusätzliche Anforderungen bei elektronischer Registerführung","(1) Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet. Das elektronische Refinanzierungsregister muss jederzeit vollständig ausgedruckt werden können.","REFIREGV - Zusätzliche Anforderungen bei elektronischer Registerführung - § 8 Begriff und allgemeine Anforderungen\n\n(1) Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet. Das elektronische Refinanzierungsregister muss jederzeit vollständig ausgedruckt werden können.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Schutz des Refinanzierungsregisters","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Eintragung ausländischer Sicherungsrechte","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Art und Weise der Aufzeichnung","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Übergangsbestimmung","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Inkrafttreten","11",[],false]