[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-regg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"regg","Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fregg\u002Fxml.zip",1265138,"§ 7","7","Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID 19",null,"(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.\nDer Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg\t278 253 658,54 Euro\nBayern\t381 092 682,93 Euro\nBerlin\t128 064 939,02 Euro\nBrandenburg\t132 872 987,81 Euro\nBremen\t14 878 048,78 Euro\nHamburg\t51 585 365,85 Euro\nHessen\t181 090 243,90 Euro\nMecklenburg-Vorpommern\t78 276 890,24 Euro\nNiedersachsen\t212 387 804,88 Euro\nNordrhein-Westfalen\t423 780 487,81 Euro\nRheinland-Pfalz\t127 673 170,73 Euro\nSaarland\t31 036 585,36 Euro\nSachsen\t166 995 731,71 Euro\nSachsen-Anhalt\t118 456 524,39 Euro\nSchleswig-Holstein\t80 482 926,83 Euro\nThüringen\t93 071 951,22 Euro\n(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15.\nTag des Folgemonats ausgezahlt.\n(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.\nDer Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.\n(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg\t103 300 000,00 Euro\nBayern\t203 600 000,00 Euro\nBerlin\t70 800 000,00 Euro\nBrandenburg\t27 800 000,00 Euro\nBremen\t7 500 000,00 Euro\nHamburg\t50 400 000,00 Euro\nHessen\t91 400 000,00 Euro\nMecklenburg-Vorpommern\t21 100 000,00 Euro\nNiedersachsen\t79 900 000,00 Euro\nNordrhein-Westfalen\t185 400 000,00 Euro\nRheinland-Pfalz\t31 500 000,00 Euro\nSaarland\t7 600 000,00 Euro\nSachsen\t36 400 000,00 Euro\nSachsen-Anhalt\t23 700 000,00 Euro\nSchleswig-Holstein\t35 400 000,00 Euro\nThüringen\t24 200 000,00 Euro\n(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.\nDer Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.\n(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg\t140 900 000,00 Euro\nBayern\t254 000 000,00 Euro\nBerlin\t108 500 000,00 Euro\nBrandenburg\t26 300 000,00 Euro\nBremen\t16 200 000,00 Euro\nHamburg\t69 000 000,00 Euro\nHessen\t88 500 000,00 Euro\nMecklenburg-Vorpommern\t16 400 000,00 Euro\nNiedersachsen\t96 000 000,00 Euro\nNordrhein-Westfalen\t224 700 000,00 Euro\nRheinland-Pfalz\t41 700 000,00 Euro\nSaarland\t8 200 000,00 Euro\nSachsen\t34 400 000,00 Euro\nSachsen-Anhalt\t17 400 000,00 Euro\nSchleswig-Holstein\t41 900 000,00 Euro\nThüringen\t15 900 000,00 Euro.\n(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden.\nMit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022.\nErmäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig.\nDies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren.\nEine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.\n(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an.\nDer Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.\n(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat.\nDie Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.\n(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11.\nJuni 2022 ausgezahlt.\n(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 6 wie folgt nach: 1.als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;\n2.bis zum 31.\nDezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;\n3.bis zum 31.\nDezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;\n4.bis zum 30.\nJuni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.\nNicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.\n(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand.\nDarüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.","REGG - § 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID 19 [1\u002F2]\n\n(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.\nDer Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg\t278 253 658,54 Euro\nBayern\t381 092 682,93 Euro\nBerlin\t128 064 939,02 Euro\nBrandenburg\t132 872 987,81 Euro\nBremen\t14 878 048,78 Euro\nHamburg\t51 585 365,85 Euro\nHessen\t181 090 243,90 Euro\nMecklenburg-Vorpommern\t78 276 890,24 Euro\nNiedersachsen\t212 387 804,88 Euro\nNordrhein-Westfalen\t423 780 487,81 Euro\nRheinland-Pfalz\t127 673 170,73 Euro\nSaarland\t31 036 585,36 Euro\nSachsen\t166 995 731,71 Euro\nSachsen-Anhalt\t118 456 524,39 Euro\nSchleswig-Holstein\t80 482 926,83 Euro\nThüringen\t93 071 951,22 Euro\n(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15.\nTag des Folgemonats ausgezahlt.\n(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.\nDer Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.\n(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg\t103 300 000,00 Euro\nBayern\t203 600 000,00 Euro\nBerlin\t70 800 000,00 Euro\nBrandenburg\t27 800 000,00 Euro\nBremen\t7 500 000,00 Euro\nHamburg\t50 400 000,00 Euro\nHessen\t91 400 000,00 Euro\nMecklenburg-Vorpommern\t21 100 000,00 Euro\nNiedersachsen\t79 900 000,00 Euro\nNordrhein-Westfalen\t185 400 000,00 Euro\nRheinland-Pfalz\t31 500 000,00 Euro\nSaarland\t7 600 000,00 Euro\nSachsen\t36 400 000,00 Euro\nSachsen-Anhalt\t23 700 000,00 Euro\nSchleswig-Holstein\t35 400 000,00 Euro\nThüringen\t24 200 000,00 Euro\n(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.\nDer Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.\n(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg\t140 900 000,00 Euro\nBayern\t254 000 000,00 Euro\nBerlin\t108 500 000,00 Euro\nBrandenburg\t26 300 000,00 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Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren.\nEine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.\n(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an.\nDer Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Verwendung","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Finanzierung und Verteilung","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 5","(zu § 6 Absatz 2)","anlage-5",[],false]