[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-regg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"regg","Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fregg\u002Fxml.zip",1265141,"§ 9","9","Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket",null,"(1) Die Länder führen ab dem 1.\nMai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket).\nEs soll in digitaler Form erhältlich sein und in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden.\nDer maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370\u002F2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden abgewickelt.\n(2) Den Ländern steht für die Kalenderjahre 2023 bis 2030 für den Ausgleich der durch die Einführung und Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag von 1 500 000 000,00 Euro für jedes Kalenderjahr aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.\nMit den jährlichen Beträgen beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen finanziellen Nachteile.\nDie Länder beteiligen sich mindestens in gleicher Höhe.\nFür den Zeitraum vom 1.\nMai 2023 bis 31.\nDezember 2025 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7 ausgeglichen.\nFür den Zeitraum vom 1.\nJanuar 2026 bis 31.\nDezember 2030 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7a ausgeglichen.\n(3) Der jährliche Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2023 bis 2025 wie folgt auf die Länder verteilt:Baden-Württemberg\t176 200 000,00 Euro\nBayern\t317 500 000,00 Euro\nBerlin\t135 700 000,00 Euro\nBrandenburg\t32 800 000,00 Euro\nBremen\t20 300 000,00 Euro\nHamburg\t86 300 000,00 Euro\nHessen\t110 600 000,00 Euro\nMecklenburg-Vorpommern\t20 400 000,00 Euro\nNiedersachsen\t120 000 000,00 Euro\nNordrhein-Westfalen\t280 800 000,00 Euro\nRheinland-Pfalz\t52 100 000,00 Euro\nSaarland\t10 300 000,00 Euro\nSachsen\t43 000 000,00 Euro\nSachsen-Anhalt\t21 700 000,00 Euro\nSchleswig-Holstein\t52 400 000,00 Euro\nThüringen\t19 900 000,00 Euro.\n(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026 bis 2030 wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg\t203 200 000 Euro\nBayern\t299 830 000 Euro\nBerlin\t152 790 000 Euro\nBrandenburg\t12 010 000 Euro\nBremen\t7 500 000 Euro\nHamburg\t99 030 000 Euro\nHessen\t96 940 000 Euro\nMecklenburg-Vorpommern\t14 770 000 Euro\nNiedersachsen\t80 840 000 Euro\nNordrhein-Westfalen\t358 460 000 Euro\nRheinland-Pfalz\t45 650 000 Euro\nSaarland\t7 500 000 Euro\nSachsen\t40 770 000 Euro\nSachsen-Anhalt\t17 130 000 Euro\nSchleswig-Holstein\t42 930 000 Euro\nThüringen\t20 650 000 Euro.\n(4) Von den für die Jahre 2024 bis 2030 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15.\nTag eines jeden Monats zu überweisen.\n(5) Die Länder haben einvernehmlich die in den Absätzen 3 und 3a jeweils festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen.\nDer Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.\n(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30.\nJuni des jeweiligen Folgejahres nach.\nNachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind.\nBei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern.\nEine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.\nNicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.\n(7) Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Zeitraum vom 1.\nMai 2023 bis 31.\nDezember 2025 entstanden sind, auszugleichen und wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt.\nIm Benehmen mit den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.\n(7a) Die Mittel nach Absatz 3a stehen für den Ausgleich der finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 im Zeitraum vom 1.\nJanuar 2026 bis 31.\nDezember 2030 zur Verfügung.\n(8) Die Bundesregierung hat jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht zu erstellen, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.","REGG - § 9 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket [1\u002F2]\n\n(1) Die Länder führen ab dem 1.\nMai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket).\nEs soll in digitaler Form erhältlich sein und in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden.\nDer maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370\u002F2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden abgewickelt.\n(2) Den Ländern steht für die Kalenderjahre 2023 bis 2030 für den Ausgleich der durch die Einführung und Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag von 1 500 000 000,00 Euro für jedes Kalenderjahr aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.\nMit den jährlichen Beträgen beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen finanziellen Nachteile.\nDie Länder beteiligen sich mindestens in gleicher Höhe.\nFür den Zeitraum vom 1.\nMai 2023 bis 31.\nDezember 2025 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7 ausgeglichen.\nFür den Zeitraum vom 1.\nJanuar 2026 bis 31.\nDezember 2030 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7a ausgeglichen.\n(3) Der jährliche Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2023 bis 2025 wie folgt auf die Länder verteilt:Baden-Württemberg\t176 200 000,00 Euro\nBayern\t317 500 000,00 Euro\nBerlin\t135 700 000,00 Euro\nBrandenburg\t32 800 000,00 Euro\nBremen\t20 300 000,00 Euro\nHamburg\t86 300 000,00 Euro\nHessen\t110 600 000,00 Euro\nMecklenburg-Vorpommern\t20 400 000,00 Euro\nNiedersachsen\t120 000 000,00 Euro\nNordrhein-Westfalen\t280 800 000,00 Euro\nRheinland-Pfalz\t52 100 000,00 Euro\nSaarland\t10 300 000,00 Euro\nSachsen\t43 000 000,00 Euro\nSachsen-Anhalt\t21 700 000,00 Euro\nSchleswig-Holstein\t52 400 000,00 Euro\nThüringen\t19 900 000,00 Euro.\n(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026 bis 2030 wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg\t203 200 000 Euro\nBayern\t299 830 000 Euro\nBerlin\t152 790 000 Euro\nBrandenburg\t12 010 000 Euro\nBremen\t7 500 000 Euro\nHamburg\t99 030 000 Euro\nHessen\t96 940 000 Euro\nMecklenburg-Vorpommern\t14 770 000 Euro\nNiedersachsen\t80 840 000 Euro\nNordrhein-Westfalen\t358 460 000 Euro\nRheinland-Pfalz\t45 650 000 Euro\nSaarland\t7 500 000 Euro\nSachsen\t40 770 000 Euro\nSachsen-Anhalt\t17 130 000 Euro\nSchleswig-Holstein\t42 930 000 Euro\nThüringen\t20 650 000 Euro.\n(4) Von den für die Jahre 2024 bis 2030 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15.\nTag eines jeden Monats zu überweisen.\n(5) Die Länder haben einvernehmlich die in den Absätzen 3 und 3a jeweils festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen.\nDer Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.\n(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30.\nJuni des jeweiligen Folgejahres nach.\nNachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind.\nBei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern.\nEine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.\nNicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.\n(7) Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Zeitraum vom 1.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID 19","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Verwendung","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Anlage 5","(zu § 6 Absatz 2)","anlage-5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anlage 6","(zu § 7 Absatz 12)","anlage-6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 7","(zu § 8 Absatz 6)","anlage-7",[],false]