[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-regg_5dv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"regg_5dv","Verordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fregg_5dv\u002Fxml.zip",1265150,"§ 2","2","Berechnung der den Ländern in den Jahren 1998 bis 2001 zustehenden Beträge",null,"Der den Ländern ab dem Jahr 1997 für den öffentlichen Personennahverkehr jährlich zustehende Betrag von zunächst 12 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 1997 steigt in den Jahren 1998 bis 2001 jährlich entsprechend dem Wachstum der Steuern vom Umsatz nach Maßgabe des Umsatzsteueraufkommens im Leistungsjahr im Verhältnis zum Vorjahresergebnis; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Im Falle des Wirksamwerdens von Änderungen der Steuersätze bei der Umsatzsteuer nach Satz 1 im Leistungsjahr wird für die Berechnung des Wachstums im Einvernehmen mit den Ländern das Umsatzsteueraufkommen angesetzt, das sich voraussichtlich ohne Änderung der Steuersätze ergeben hätte.","REGG_5DV - § 2 Berechnung der den Ländern in den Jahren 1998 bis 2001 zustehenden Beträge\n\nDer den Ländern ab dem Jahr 1997 für den öffentlichen Personennahverkehr jährlich zustehende Betrag von zunächst 12 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 1997 steigt in den Jahren 1998 bis 2001 jährlich entsprechend dem Wachstum der Steuern vom Umsatz nach Maßgabe des Umsatzsteueraufkommens im Leistungsjahr im Verhältnis zum Vorjahresergebnis; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Im Falle des Wirksamwerdens von Änderungen der Steuersätze bei der Umsatzsteuer nach Satz 1 im Leistungsjahr wird für die Berechnung des Wachstums im Einvernehmen mit den Ländern das Umsatzsteueraufkommen angesetzt, das sich voraussichtlich ohne Änderung der Steuersätze ergeben hätte.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Berechnung der den Ländern in den Jahren 1996 und 1997 zustehenden Beträge","1",[27,31],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Überweisung der an die Länder zu leistenden Beträge durch den Bund","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Inkrafttreten","4",[],false]