[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-reitg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"reitg","Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Freitg\u002Fxml.zip",1265201,"§ 10","10","Börsenzulassung","Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft","(1) Die Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sein.\n(2) Der Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 muss innerhalb von drei Jahren nach Anmeldung der Aktiengesellschaft als Vor-REIT beantragt werden. Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zu zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung rechtfertigen.\n(3) Wird innerhalb der nach Absatz 2 maßgeblichen Frist kein Antrag gestellt oder wird ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag bestandskräftig abgelehnt, so verliert die Gesellschaft ihren Status als Vor-REIT. Der Status lebt wieder auf, wenn die Zulassung erneut beantragt wird.","REITG - Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft - § 10 Börsenzulassung\n\n(1) Die Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sein.\n(2) Der Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 muss innerhalb von drei Jahren nach Anmeldung der Aktiengesellschaft als Vor-REIT beantragt werden. Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zu zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung rechtfertigen.\n(3) Wird innerhalb der nach Absatz 2 maßgeblichen Frist kein Antrag gestellt oder wird ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag bestandskräftig abgelehnt, so verliert die Gesellschaft ihren Status als Vor-REIT. Der Status lebt wieder auf, wenn die Zulassung erneut beantragt wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Sitz","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Bezeichnungsschutz","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Streuung der Aktien","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Vermögens- und Ertragsanforderungen","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Ausschüttung an die Anleger","13",[],false]