[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rennwlottgabest-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rennwlottgabest","Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1922-06-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frennwlottgabest\u002Fxml.zip",1265309,"§ 29","29","Anzeigepflicht","Lotteriesteuer","(1) Wer öffentliche Lotterien oder Ausspielungen im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten oder über einen Dritten anbieten will, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs Folgendes schriftlich anzuzeigen:1.Name und Anschrift des Veranstalters,\n2.geplante Anzahl und Preis der Lose,\n3.Zeitpunkt und Ort des Losverkaufes und der Ziehung,\n4.Spielplan und\n5.geplante Höhe und Verwendung des Reinertrags, soweit eine Steuerbefreiung nach § 28 Rennwett- und Lotteriegesetz geltend gemacht werden soll.\n(2) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, bei denen der geplante Gesamtpreis der Lose den Wert von 1 000 Euro nicht übersteigt. Öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes unterliegen nicht der Anzeigepflicht nach Absatz 1, wenn der geplante Gesamtpreis der Lose einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung 5 000 Euro nicht übersteigt.\n(3) Für die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder sowie für die staatlichen oder mit der Durchführung staatlich beauftragten Lottogesellschaften der Länder besteht keine Anzeigepflicht.","RENNWLOTTGABEST - Lotteriesteuer - § 29 Anzeigepflicht\n\n(1) Wer öffentliche Lotterien oder Ausspielungen im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten oder über einen Dritten anbieten will, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs Folgendes schriftlich anzuzeigen:1.Name und Anschrift des Veranstalters,\n2.geplante Anzahl und Preis der Lose,\n3.Zeitpunkt und Ort des Losverkaufes und der Ziehung,\n4.Spielplan und\n5.geplante Höhe und Verwendung des Reinertrags, soweit eine Steuerbefreiung nach § 28 Rennwett- und Lotteriegesetz geltend gemacht werden soll.\n(2) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, bei denen der geplante Gesamtpreis der Lose den Wert von 1 000 Euro nicht übersteigt. Öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes unterliegen nicht der Anzeigepflicht nach Absatz 1, wenn der geplante Gesamtpreis der Lose einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung 5 000 Euro nicht übersteigt.\n(3) Für die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder sowie für die staatlichen oder mit der Durchführung staatlich beauftragten Lottogesellschaften der Länder besteht keine Anzeigepflicht.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 28","Zuständigkeit","28",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 27","Steuerbefreiung","27",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 26","Bemessungsgrundlage","26",[35,39,42],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 30","Besteuerungsverfahren","30",{"norm_key":40,"title":32,"slug":41},"§ 31","31",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 32","Veranstalter","32",[],false]