[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rennwlottgabest-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rennwlottgabest","Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1922-06-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frennwlottgabest\u002Fxml.zip",1265320,"§ 40","40","Zuständigkeit","Online-Pokersteuer","(1) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.\n(2) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Sitz hat.\n(3) Ergibt sich aus § 55 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV örtlich zuständig.\n(4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Online-Pokersteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.","RENNWLOTTGABEST - Online-Pokersteuer - § 40 Zuständigkeit\n\n(1) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.\n(2) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Sitz hat.\n(3) Ergibt sich aus § 55 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV örtlich zuständig.\n(4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Online-Pokersteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 39","Veranstaltungsort","39",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 38","Veranstalter","38",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 37","Bemessungsgrundlage","37",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 41","Anzeigepflichten","41",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 42","Besteuerungsverfahren","42",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 43","Steuerberechnungsformel","43",[],false]