[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rhbg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":27,"citing_decisions":34,"is_thin":35},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rhbg","Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1910-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frhbg\u002Fxml.zip",1265499,"§ 5","5",null,"Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung: 1.soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind;\n2.soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.","RHBG - § 5\n\nDie Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung: 1.soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind;\n2.soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.",{},[21,24],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 3","3",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 1","1",[28,31],{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 6","6",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 7","7",[],false]