[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rindhklv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rindhklv","Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frindhklv\u002Fxml.zip",1266108,"§ 3","3","Kennzeichnung",null,"(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, 2a, 3a sowie 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017\u002F1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen: 1.Buchstabe der Kategoriebezeichnung,\n2.Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und\n3.Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe.\nSatz 1 gilt nicht für nach Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.\n(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kennzeichnungselementen ist der Schlachtkörper mit dem Schlachtdatum und dem Schlachtgewicht zu kennzeichnen.","RINDHKLV - § 3 Kennzeichnung\n\n(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, 2a, 3a sowie 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017\u002F1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen: 1.Buchstabe der Kategoriebezeichnung,\n2.Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und\n3.Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe.\nSatz 1 gilt nicht für nach Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.\n(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kennzeichnungselementen ist der Schlachtkörper mit dem Schlachtdatum und dem Schlachtgewicht zu kennzeichnen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Einstufung in Handelsklassen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3a","Datenverarbeitung und Datenübermittlung","3a",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 4","Ordnungswidrigkeiten","4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten","6",[],false]