[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rog_2008-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rog_2008","Raumordnungsgesetz ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frog_2008\u002Fxml.zip",1266192,"§ 21","21","Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen","Raumordnung im Bund","(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.\n(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu bestimmen, die für die Festlegungen in Raumordnungsplänen notwendig sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeutung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder notwendig sind.","ROG_2008 - Raumordnung im Bund - § 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\n\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.\n(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu bestimmen, die für die Festlegungen in Raumordnungsplänen notwendig sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeutung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder notwendig sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Beirat für Raumentwicklung","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Zusammenarbeit von Bund und Ländern","24",[],false]