[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rog_2008-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rog_2008","Raumordnungsgesetz ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frog_2008\u002Fxml.zip",1266195,"§ 24","24","Zusammenarbeit von Bund und Ländern","Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften","(1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung sollen vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und den für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden in der Raumentwicklungsministerkonferenz gemeinsam beraten werden.\n(2) Bund und Länder können im Rahmen der Raumentwicklungsministerkonferenz Leitbilder für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen entwickeln.\n(3) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Ländern an einer Politik des räumlichen Zusammenhalts in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum. Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusammen.\n(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.","ROG_2008 - Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften - § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern\n\n(1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung sollen vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und den für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden in der Raumentwicklungsministerkonferenz gemeinsam beraten werden.\n(2) Bund und Länder können im Rahmen der Raumentwicklungsministerkonferenz Leitbilder für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen entwickeln.\n(3) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Ländern an einer Politik des räumlichen Zusammenhalts in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum. Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusammen.\n(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Beirat für Raumentwicklung","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern","27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 28","Sonderregelung für die Windenergie an Land","28",[],false]