[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rohmilchg_tv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rohmilchg_tv","Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frohmilchg_tv\u002Fxml.zip",1266218,"§ 16","16","Transport der Proben","Probenahme und Transport der Proben","(1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersuchungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt.\n(2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen Dritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauftragen.\n(3) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.\n(4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für die Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport auszurichten hat.","ROHMILCHG_TV - Probenahme und Transport der Proben - § 16 Transport der Proben\n\n(1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersuchungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt.\n(2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen Dritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauftragen.\n(3) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.\n(4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für die Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport auszurichten hat.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Entzug und Ruhenlassen der Zulassung von Prüfstellen","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Durchführung der Güteuntersuchung","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Mitteilung von Untersuchungsergebnissen","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landesstellen","19",[],false]