[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rohmilchg_tv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rohmilchg_tv","Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frohmilchg_tv\u002Fxml.zip",1266222,"§ 20","20","Entzug, Ruhenlassen und Erlöschen der Zulassung von Untersuchungsstellen","Güteuntersuchung und Mittelwertbildung","(1) Erfüllt eine Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. Die Einstellung der Güteuntersuchungen und diejenige Voraussetzung, die nicht mehr erfüllt wird, hat die Untersuchungsstelle der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Landesstelle entzieht anschließend die Zulassung.\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn der von der Landesstelle verlangte Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 nicht erbracht wird.\n(3) Ist zu erwarten, dass die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 nur vorübergehend nicht erfüllt oder im Fall des Absatzes 2 einen Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 vorlegen wird, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen lassen. Solange die Zulassung ruht, darf die Untersuchungsstelle keine Güteuntersuchungen vornehmen.\n(4) Tritt eine in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte DIN-Norm außer Kraft, erlöschen zwei Jahre nach dem Außerkrafttreten Zulassungen, die auf eine Akkreditierung nach der jeweiligen DIN-Norm gestützt sind.\n(5) Weist die Untersuchungsstelle spätestens 22 Monate nach dem Außerkrafttreten einer in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten DIN-Norm der Landesstelle nach, dass sie über eine Akkreditierung verfügt, die auf eine spätere Fassung der DIN EN ISO\u002FIEC 17025 gestützt ist, bleibt die Zulassung bestehen. Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.","ROHMILCHG_TV - Güteuntersuchung und Mittelwertbildung - § 20 Entzug, Ruhenlassen und Erlöschen der Zulassung von Untersuchungsstellen\n\n(1) Erfüllt eine Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. Die Einstellung der Güteuntersuchungen und diejenige Voraussetzung, die nicht mehr erfüllt wird, hat die Untersuchungsstelle der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Landesstelle entzieht anschließend die Zulassung.\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn der von der Landesstelle verlangte Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 nicht erbracht wird.\n(3) Ist zu erwarten, dass die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 nur vorübergehend nicht erfüllt oder im Fall des Absatzes 2 einen Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 vorlegen wird, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen lassen. Solange die Zulassung ruht, darf die Untersuchungsstelle keine Güteuntersuchungen vornehmen.\n(4) Tritt eine in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte DIN-Norm außer Kraft, erlöschen zwei Jahre nach dem Außerkrafttreten Zulassungen, die auf eine Akkreditierung nach der jeweiligen DIN-Norm gestützt sind.\n(5) Weist die Untersuchungsstelle spätestens 22 Monate nach dem Außerkrafttreten einer in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten DIN-Norm der Landesstelle nach, dass sie über eine Akkreditierung verfügt, die auf eine spätere Fassung der DIN EN ISO\u002FIEC 17025 gestützt ist, bleibt die Zulassung bestehen. Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landesstellen","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Mitteilung von Untersuchungsergebnissen","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Durchführung der Güteuntersuchung","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Mittelwertbildung","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen","23",[],false]