[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rohmilchg_tv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rohmilchg_tv","Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frohmilchg_tv\u002Fxml.zip",1266223,"§ 21","21","Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung","Güteuntersuchung und Mittelwertbildung","(1) Die Untersuchungsstelle hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung gemäß den in Anlage 3 bestimmten Untersuchungsverfahren vorgenommen wird. Sieht Anlage 3 für ein Gütemerkmal sowohl ein amtliches Verfahren als auch ein alternatives Verfahren vor, kann zwischen diesen Verfahren gewählt werden.\n(2) Die Untersuchungsstelle kann bei der Landesstelle die Nutzung eines nicht in Anlage 3 aufgeführten Untersuchungsverfahrens beantragen, wenn dieses Untersuchungsverfahren ein in Anlage 3 aufgeführtes Untersuchungsverfahren aktualisiert und mindestens gleich geeignet ist. In dem Antrag sind von der Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen. Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Landesstelle die Nutzung dieses Untersuchungsverfahrens durch die Untersuchungsstelle zulassen. Durch die Zulassung gilt das Untersuchungsverfahren 1.für die Untersuchungsstelle und\n2.für die diese Untersuchungsstelle beauftragenden Abnehmer\nals Untersuchungsverfahren im Sinne der Anlage 3.\n(3) Das Land, in dem sich die Landesstelle befindet, unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Zulassung eines Untersuchungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 3.","ROHMILCHG_TV - Güteuntersuchung und Mittelwertbildung - § 21 Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung\n\n(1) Die Untersuchungsstelle hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung gemäß den in Anlage 3 bestimmten Untersuchungsverfahren vorgenommen wird. Sieht Anlage 3 für ein Gütemerkmal sowohl ein amtliches Verfahren als auch ein alternatives Verfahren vor, kann zwischen diesen Verfahren gewählt werden.\n(2) Die Untersuchungsstelle kann bei der Landesstelle die Nutzung eines nicht in Anlage 3 aufgeführten Untersuchungsverfahrens beantragen, wenn dieses Untersuchungsverfahren ein in Anlage 3 aufgeführtes Untersuchungsverfahren aktualisiert und mindestens gleich geeignet ist. In dem Antrag sind von der Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen. Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Landesstelle die Nutzung dieses Untersuchungsverfahrens durch die Untersuchungsstelle zulassen. Durch die Zulassung gilt das Untersuchungsverfahren 1.für die Untersuchungsstelle und\n2.für die diese Untersuchungsstelle beauftragenden Abnehmer\nals Untersuchungsverfahren im Sinne der Anlage 3.\n(3) Das Land, in dem sich die Landesstelle befindet, unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Zulassung eines Untersuchungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 3.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Entzug, Ruhenlassen und Erlöschen der Zulassung von Untersuchungsstellen","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landesstellen","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Mitteilung von Untersuchungsergebnissen","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Mittelwertbildung","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen","24",[],false]