[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rohmilchg_tv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rohmilchg_tv","Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frohmilchg_tv\u002Fxml.zip",1266224,"§ 22","22","Mittelwertbildung","Güteuntersuchung und Mittelwertbildung","(1) Der Abnehmer hat bezogen auf alle Gütemerkmale mit Ausnahme der Gütemerkmale Hemmstoffe und Gefrierpunkt für jeden Kalendermonat einen Mittelwert gemäß Anlage 2 Abschnitt G nach Satz 2 zu bilden. Die Mittelwertbildung muss bis zum Ablauf des Folgemonats vorgenommen werden. Fehlt ein Mittelwert, gilt für das jeweilige Gütemerkmal die monatliche Güteprüfung als nicht durchgeführt.\n(2) Der Abnehmer kann die Mittelwertbildung für alle oder für einzelne Gütemerkmale durch eine Untersuchungsstelle vornehmen lassen.\n(3) Lässt der Abnehmer die Mittelwertbildung für den Fettgehalt oder den Eiweißgehalt von einer Untersuchungsstelle vornehmen, hat er der Untersuchungsstelle das Volumen in Liter oder das Gewicht in Kilogramm für jede einzelne Rohmilchmenge, aus der die untersuchten Proben stammen, mitzuteilen.","ROHMILCHG_TV - Güteuntersuchung und Mittelwertbildung - § 22 Mittelwertbildung\n\n(1) Der Abnehmer hat bezogen auf alle Gütemerkmale mit Ausnahme der Gütemerkmale Hemmstoffe und Gefrierpunkt für jeden Kalendermonat einen Mittelwert gemäß Anlage 2 Abschnitt G nach Satz 2 zu bilden. Die Mittelwertbildung muss bis zum Ablauf des Folgemonats vorgenommen werden. Fehlt ein Mittelwert, gilt für das jeweilige Gütemerkmal die monatliche Güteprüfung als nicht durchgeführt.\n(2) Der Abnehmer kann die Mittelwertbildung für alle oder für einzelne Gütemerkmale durch eine Untersuchungsstelle vornehmen lassen.\n(3) Lässt der Abnehmer die Mittelwertbildung für den Fettgehalt oder den Eiweißgehalt von einer Untersuchungsstelle vornehmen, hat er der Untersuchungsstelle das Volumen in Liter oder das Gewicht in Kilogramm für jede einzelne Rohmilchmenge, aus der die untersuchten Proben stammen, mitzuteilen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Entzug, Ruhenlassen und Erlöschen der Zulassung von Untersuchungsstellen","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landesstellen","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemmstoffen","25",[],false]