[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rohmilchg_tv-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rohmilchg_tv","Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frohmilchg_tv\u002Fxml.zip",1266226,"§ 24","24","Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen","Güteuntersuchung und Mittelwertbildung","(1) Wenn die Untersuchungsstelle bei einem Erzeuger nicht die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, erreicht, hat sie den Abnehmer und die für den Abnehmer zuständige Landesstelle darüber spätestens fünf Tage nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums unter Angabe des Erzeugers zu unterrichten.\n(2) Wird der Abnehmer über eine Unterschreitung nach Absatz 1 unterrichtet und hat er die Güteuntersuchung der Proben des Erzeugers in dem betreffenden Zeitraum von mehr als einer Untersuchungsstelle vornehmen lassen, ist von ihm nach Satz 2 die für ihn zuständige Landesstelle darüber zu unterrichten, ob die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unter Berücksichtigung der Güteuntersuchungen aller Untersuchungsstellen erreicht wurde. Die Unterrichtung der Landesstelle hat spätestens zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen.","ROHMILCHG_TV - Güteuntersuchung und Mittelwertbildung - § 24 Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen\n\n(1) Wenn die Untersuchungsstelle bei einem Erzeuger nicht die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, erreicht, hat sie den Abnehmer und die für den Abnehmer zuständige Landesstelle darüber spätestens fünf Tage nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums unter Angabe des Erzeugers zu unterrichten.\n(2) Wird der Abnehmer über eine Unterschreitung nach Absatz 1 unterrichtet und hat er die Güteuntersuchung der Proben des Erzeugers in dem betreffenden Zeitraum von mehr als einer Untersuchungsstelle vornehmen lassen, ist von ihm nach Satz 2 die für ihn zuständige Landesstelle darüber zu unterrichten, ob die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unter Berücksichtigung der Güteuntersuchungen aller Untersuchungsstellen erreicht wurde. Die Unterrichtung der Landesstelle hat spätestens zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Mittelwertbildung","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemmstoffen","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Unterrichtung über das verwendete Hemmstofftestsystem","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Schnelltest auf Hemmstoffe","27",[],false]