[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rohmilchg_tv-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rohmilchg_tv","Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frohmilchg_tv\u002Fxml.zip",1266228,"§ 26","26","Unterrichtung über das verwendete Hemmstofftestsystem","Güteuntersuchung und Mittelwertbildung","(1) Die Untersuchungsstelle hat den Abnehmer über das verwendete Hemmstofftestsystem sieben Tage vor dessen erstmaliger Verwendung oder dessen Wechsel zu unterrichten. Wird nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ein anderes Hemmstofftestsystem verwendet, bedarf es keiner Unterrichtung.\n(2) Der Abnehmer hat allen Erzeugern, deren Proben von der nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtenden Untersuchungsstelle untersucht werden, unverzüglich nach der Unterrichtung mitzuteilen, welches Hemmstofftestsystem verwendet wird.","ROHMILCHG_TV - Güteuntersuchung und Mittelwertbildung - § 26 Unterrichtung über das verwendete Hemmstofftestsystem\n\n(1) Die Untersuchungsstelle hat den Abnehmer über das verwendete Hemmstofftestsystem sieben Tage vor dessen erstmaliger Verwendung oder dessen Wechsel zu unterrichten. Wird nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ein anderes Hemmstofftestsystem verwendet, bedarf es keiner Unterrichtung.\n(2) Der Abnehmer hat allen Erzeugern, deren Proben von der nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtenden Untersuchungsstelle untersucht werden, unverzüglich nach der Unterrichtung mitzuteilen, welches Hemmstofftestsystem verwendet wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemmstoffen","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Schnelltest auf Hemmstoffe","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Voruntersuchung auf Hemmstoffe","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F627","29",[],false]