[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rohmilchg_tv-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rohmilchg_tv","Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frohmilchg_tv\u002Fxml.zip",1266231,"§ 29","29","Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F627","Güteuntersuchung und Mittelwertbildung","(1) Wird Rohmilch, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und die vom Erzeuger zwecks Übernahme durch einen Abnehmer zusammengefasst wurde, auf ein Gütemerkmal 1.im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017\u002F625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074\u002F2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183) auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder\n2.im Rahmen des in Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F627 vorgesehenen Nachweises auf Veranlassung des Erzeugers\nuntersucht, gilt bezüglich der Gütemerkmale bakteriologische Eigenschaften und Gehalt an somatischen Zellen eine solche Untersuchung als Güteuntersuchung. Hinsichtlich der Güteuntersuchung nach Satz 1 Nummer 2 hat der Erzeuger sicherzustellen, dass sie durch eine nach § 19 Absatz 1 zugelassene Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.\n(2) Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat er dieses Ergebnis unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, sofern er nicht das Ergebnis durch den Abnehmer erfahren hat. Die dem Ergebnis zugrunde liegende Untersuchung darf nicht auf eine in Anlage 2 Abschnitt C und E festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet werden.\n(3) Jedes mitgeteilte Ergebnis gilt als Güteuntersuchung und ist daher in die Mittelwertbildung und in die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen. Im Rahmen der Mittelwertbildung ersetzt ein mitgeteiltes Ergebnis ein in dem betreffenden Kalendermonat fehlendes Ergebnis der Güteuntersuchung.","ROHMILCHG_TV - Güteuntersuchung und Mittelwertbildung - § 29 Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F627\n\n(1) Wird Rohmilch, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und die vom Erzeuger zwecks Übernahme durch einen Abnehmer zusammengefasst wurde, auf ein Gütemerkmal 1.im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017\u002F625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074\u002F2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. 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