[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rohmilchg_tv-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rohmilchg_tv","Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frohmilchg_tv\u002Fxml.zip",1266236,"§ 34","34","Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt","Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch","(1) Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleistung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen. § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende Anwendung.","ROHMILCHG_TV - Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch - § 34 Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt\n\n(1) Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleistung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen. § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende Anwendung.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 33","Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis","33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 32","Abschläge auf den Kaufpreis","32",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 31","Milchgeldabrechnung","31",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 35","Aufzeichnungspflichten der Abnehmer","35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 36","Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen","36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 37","Aufbewahrungspflichten","37",[],false]