[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rohmilchg_tv-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rohmilchg_tv","Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frohmilchg_tv\u002Fxml.zip",1266240,"§ 38","38","Ordnungswidrigkeiten","Schlussvorschriften","Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,\n2.entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,\n3.entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt,\n4.entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt,\n5.einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 zuwiderhandelt,\n6.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,\n7.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n8.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt,\n9.entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft,\n10.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,\n11.entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt,\n12.entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird,\n13.entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n14.entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt,\n15.entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,\n16.entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet,\n17.entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,\n18.entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,\n19.entgegen § 35 oder § 36 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder\n20.entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.","ROHMILCHG_TV - Schlussvorschriften - § 38 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,\n2.entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,\n3.entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt,\n4.entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt,\n5.einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 zuwiderhandelt,\n6.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,\n7.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n8.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt,\n9.entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft,\n10.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,\n11.entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt,\n12.entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird,\n13.entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n14.entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt,\n15.entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,\n16.entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet,\n17.entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,\n18.entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,\n19.entgegen § 35 oder § 36 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder\n20.entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 37","Aufbewahrungspflichten","37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 36","Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen","36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35","Aufzeichnungspflichten der Abnehmer","35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 39","Anwendungs- und Übergangsbestimmungen","39",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 1","(zu § 7 Absatz 2)","anlage-1",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 2","(zu § 17, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23, § 24 Absatz 1,","anlage-2",[],false]