[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rohrindutechausbv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rohrindutechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frohrindutechausbv\u002Fxml.zip",1266275,"§ 16","16","Mündliche Ergänzungsprüfung","Abschlussprüfung","(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Einsetzen von Verfahrenstechnik“,\nb)„Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ oder\nc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","ROHRINDUTECHAUSBV - Abschlussprüfung - § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Einsetzen von Verfahrenstechnik“,\nb)„Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ oder\nc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Prüfungsbereich „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“","13",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","18",[],false]