[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rohrmeistprv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rohrmeistprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister\u002FGeprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-02-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frohrmeistprv\u002Fxml.zip",1266283,"§ 1","1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses",null,"(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Meister\u002Fzur Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Meister\u002Fzur Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und damit die Befähigung: 1.in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und\n2.sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Meisters\u002Feiner Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice wahrnehmen zu können: 1.Informieren und Beraten von Kunden; Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Schließen von Kundenvereinbarungen, Fördern von Kundenbindung;\n2.Planen und Organisieren von betrieblichen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher, sozialer, personeller und rechtlicher Rahmenbedingungen; Planen der Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Materialien und Betriebsmitteln; Mitwirken an der Planung neuer Arbeitstechniken und Prozessabläufe;\n3.Durchführen von Aufgaben des Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Übertragen auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Sicherstellen der Arbeitssicherheits-, Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften;\n4.Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung und der Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Anleiten zu selbständigem, verantwortungsbewusstem und wirtschaftlichem Handeln; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit den Personalvertretungen; Mitwirken bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen sowie Verantworten von Ausbildung;\n5.Überwachen der Kosten und der Arbeitsleistung; Koordinieren von Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten;\n6.Sicherstellen qualitätssichernder Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Fachkräften; Sensibilisieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Belange des Informations- und Datenschutzes.\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister\u002FGeprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice.","ROHRMEISTPRV - § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\n\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Meister\u002Fzur Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Meister\u002Fzur Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und damit die Befähigung: 1.in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und\n2.sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Meisters\u002Feiner Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice wahrnehmen zu können: 1.Informieren und Beraten von Kunden; 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