[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rpflg_1969-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rpflg_1969","Rechtspflegergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-11-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frpflg_1969\u002Fxml.zip",1266365,"§ 34","34","Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger","Schlussvorschriften","(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ist die Maßgabe zu diesem Gesetz in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) nicht mehr anzuwenden.\n(2) Beschäftigte, die nach dieser Maßgabe mit Rechtspflegeraufgaben betraut worden sind (Bereichsrechtspfleger), dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers auf den ihnen übertragenen Sachgebieten auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wahrnehmen.\n(3) Bereichsrechtspfleger können auch nach dem 31. Dezember 1996 auf weiteren Sachgebieten mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung von Aufgaben auf diesen Sachgebieten geeignet sind. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die bis zu diesem Zeitpunkt nur an Fortbildungsmaßnahmen für die Aufgaben der Justizverwaltung, die von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden, erfolgreich teilgenommen haben.","RPFLG_1969 - Schlussvorschriften - § 34 Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger\n\n(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ist die Maßgabe zu diesem Gesetz in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) nicht mehr anzuwenden.\n(2) Beschäftigte, die nach dieser Maßgabe mit Rechtspflegeraufgaben betraut worden sind (Bereichsrechtspfleger), dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers auf den ihnen übertragenen Sachgebieten auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wahrnehmen.\n(3) Bereichsrechtspfleger können auch nach dem 31. Dezember 1996 auf weiteren Sachgebieten mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung von Aufgaben auf diesen Sachgebieten geeignet sind. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die bis zu diesem Zeitpunkt nur an Fortbildungsmaßnahmen für die Aufgaben der Justizverwaltung, die von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden, erfolgreich teilgenommen haben.",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 33a","Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung","33a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Nicht anzuwendende Vorschriften","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 34a","Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern","34a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35a","Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg","35a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36a","Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg","36a",[],false]