[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rsiedlg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":25,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rsiedlg","Reichssiedlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1919-08-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frsiedlg\u002Fxml.zip",1266469,"§ 2","2",null,"von Staatsdomänen","Staatsdomänen sind bei Ablauf des Pachtvertrags dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen (§ 1) zu höchstens dem Ertragswert zum Kaufe anzubieten, soweit nicht ihre Erhaltung im Staatsbesitze für Unterrichts-, Versuchs- oder andere Zwecke öffentlicher oder volkswirtschaftlicher Art notwendig ist. Bei der Schätzung des Wertes sollen vorübergehende Wertsteigerungen, die auf außerordentliche Verhältnisse des Krieges zurückzuführen sind, nicht berücksichtigt werden.","RSIEDLG - von Staatsdomänen - § 2\n\nStaatsdomänen sind bei Ablauf des Pachtvertrags dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen (§ 1) zu höchstens dem Ertragswert zum Kaufe anzubieten, soweit nicht ihre Erhaltung im Staatsbesitze für Unterrichts-, Versuchs- oder andere Zwecke öffentlicher oder volkswirtschaftlicher Art notwendig ist. Bei der Schätzung des Wertes sollen vorübergehende Wertsteigerungen, die auf außerordentliche Verhältnisse des Krieges zurückzuführen sind, nicht berücksichtigt werden.",{},[22],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 1","1",[26,29,32],{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 3","3",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 4","4",{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"§ 5","5",[],false]