[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rsmausbv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rsmausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frsmausbv\u002Fxml.zip",1266542,"§ 16","16","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung","Gesellenprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen eines Werkstückes mit\t20 Prozent,\n2.Kundenauftrag mit\t40 Prozent,\n3.Antriebs- und Steuerungstechnik mit\t10 Prozent,\n4.Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik mit\t20 Prozent,\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Antriebs- und Steuerungstechnik“, „Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","RSMAUSBV - Gesellenprüfung - § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen eines Werkstückes mit\t20 Prozent,\n2.Kundenauftrag mit\t40 Prozent,\n3.Antriebs- und Steuerungstechnik mit\t10 Prozent,\n4.Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik mit\t20 Prozent,\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Antriebs- und Steuerungstechnik“, „Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungstechnik","13",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","18",[],false]