[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rstruktfg-11b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rstruktfg","Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frstruktfg\u002Fxml.zip",1266585,"§ 11b","11b","Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer",null,"(1) Wurden nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die deutsche Kammer übertragen, so überträgt die Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbeiträge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden Sonderbeiträge richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens.\n(2) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die deutsche Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens zurückgefordert, so überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss festgelegt hat, auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.","RSTRUKTFG - § 11b Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer\n\n(1) Wurden nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die deutsche Kammer übertragen, so überträgt die Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbeiträge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden Sonderbeiträge richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens.\n(2) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die deutsche Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens zurückgefordert, so überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss festgelegt hat, auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11a","Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds","11a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Vermögenstrennung","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Stellung im Rechtsverkehr","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11c","Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht","11c",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge; Verordnungsermächtigung","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12a","Zielausstattung des Restrukturierungsfonds","12a",[],false]