[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rstruktfg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rstruktfg","Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frstruktfg\u002Fxml.zip",1266587,"§ 12","12","Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge; Verordnungsermächtigung",null,"(1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der gemäß § 2 Satz 1 beitragspflichtigen Institute erbracht.\n(2) Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten; die Erhebung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Abwicklungsbehörde.\nDie Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nMai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2005\u002F56\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2011\u002F35\u002FEU, 2012\u002F30\u002FEU und 2013\u002F36\u002FEU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.\nL 173 vom 12.6.2014, S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß § 12g.\nIm Übrigen erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 durch den Ausschuss.\n(2a) Beitragspflichtige Institute sind verpflichtet, im Rahmen der Erhebung der Beiträge erforderliche Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, insbesondere solche nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015\u002F63 der Kommission vom 21.\nOktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl.\nL 11 vom 17.1.2015, S. 44; L 156 vom 20.6.2017, S. 38), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016\u002F1434 (ABl.\nL 233 vom 30.8.2016, S. 1) geändert worden ist, der Anstalt elektronisch über ein von der Anstalt bereitgestelltes Kommunikationsverfahren zu übermitteln und für dieses Kommunikationsverfahren den elektronischen Zugang einzurichten, es sei denn, die Anstalt bestimmt einen anderen Übermittlungsweg.\nSie haben ferner sicherzustellen, dass regelmäßig überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt wurden, sofern nicht gemäß Satz 1 ein anderer Übermittlungsweg bestimmt wird.\nDies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden.\nZur Überprüfung nach Satz 2 und Satz 3 dürfen sich die beitragspflichtigen Institute gegenüber der Anstalt auch Personen bedienen, die hinsichtlich Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bevollmächtigt sind.\nPersonen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung bei der Anstalt bereits in einem elektronischen Zugangsverfahren zur Bankenabgabe registriert waren, gelten als bevollmächtigt im Sinne von Satz 4, bis der Wegfall ihrer Bevollmächtigung gegenüber der Anstalt angezeigt wird.\nÄnderungen der Bevollmächtigung sind gegenüber der Anstalt unwirksam bis sie dieser angezeigt wurden.\n(2b) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, über den Zugang zum und die Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen nach Absatz 2a zu erlassen.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.\n(3) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen erheben.\nSie kann von den übrigen beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge erheben, die vom Ausschuss nach Artikel 71 in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 berechnet werden.\n(4) Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass neben einer möglichst großen Sicherheit und einer ausreichenden Liquidität auch der Kapitalerhalt der angelegten Mittel angestrebt wird.\nDie Abwicklungsbehörde erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit der dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmte Anlagerichtlinie.\n(5) Die Abwicklungsbehörde kann, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben ist, auf Antrag gestatten, dass ein beitragspflichtiges Institut einen Teil seines Jahresbeitrags in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbringt.\nDer Anteil dieser Zahlungsansprüche am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge darf 30 Prozent nicht überschreiten.\nDer Antrag des jeweiligen Instituts ist innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist bei der Abwicklungsbehörde einzureichen.\nZur Absicherung sind risikoarme Sicherheiten zu verwenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind.\nDie Sicherheiten müssen im Bedarfsfall für die Abwicklungsbehörde frei verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten.\nDie Abwicklungsbehörde kann zu den Anforderungen an die Sicherheiten nach den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten festlegen.","RSTRUKTFG - § 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge; Verordnungsermächtigung [1\u002F2]\n\n(1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der gemäß § 2 Satz 1 beitragspflichtigen Institute erbracht.\n(2) Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten; die Erhebung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Abwicklungsbehörde.\nDie Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nMai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2005\u002F56\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2011\u002F35\u002FEU, 2012\u002F30\u002FEU und 2013\u002F36\u002FEU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.\nL 173 vom 12.6.2014, S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß § 12g.\nIm Übrigen erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 durch den Ausschuss.\n(2a) Beitragspflichtige Institute sind verpflichtet, im Rahmen der Erhebung der Beiträge erforderliche Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, insbesondere solche nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015\u002F63 der Kommission vom 21.\nOktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl.\nL 11 vom 17.1.2015, S. 44; L 156 vom 20.6.2017, S. 38), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016\u002F1434 (ABl.\nL 233 vom 30.8.2016, S. 1) geändert worden ist, der Anstalt elektronisch über ein von der Anstalt bereitgestelltes Kommunikationsverfahren zu übermitteln und für dieses Kommunikationsverfahren den elektronischen Zugang einzurichten, es sei denn, die Anstalt bestimmt einen anderen Übermittlungsweg.\nSie haben ferner sicherzustellen, dass regelmäßig überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt wurden, sofern nicht gemäß Satz 1 ein anderer Übermittlungsweg bestimmt wird.\nDies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden.\nZur Überprüfung nach Satz 2 und Satz 3 dürfen sich die beitragspflichtigen Institute gegenüber der Anstalt auch Personen bedienen, die hinsichtlich Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bevollmächtigt sind.\nPersonen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung bei der Anstalt bereits in einem elektronischen Zugangsverfahren zur Bankenabgabe registriert waren, gelten als bevollmächtigt im Sinne von Satz 4, bis der Wegfall ihrer Bevollmächtigung gegenüber der Anstalt angezeigt wird.\nÄnderungen der Bevollmächtigung sind gegenüber der Anstalt unwirksam bis sie dieser angezeigt wurden.\n(2b) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, über den Zugang zum und die Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen nach Absatz 2a zu erlassen.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.\n(3) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen erheben.\nSie kann von den übrigen beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge erheben, die vom Ausschuss nach Artikel 71 in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 berechnet werden.\n(4) Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass neben einer möglichst großen Sicherheit und einer ausreichenden Liquidität auch der Kapitalerhalt der angelegten Mittel angestrebt wird.\nDie Abwicklungsbehörde erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit der dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmte Anlagerichtlinie.\n(5) Die Abwicklungsbehörde kann, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben ist, auf Antrag gestatten, dass ein beitragspflichtiges Institut einen Teil seines Jahresbeitrags in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbringt.\nDer Anteil dieser Zahlungsansprüche am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge darf 30 Prozent nicht überschreiten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11c","Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht","11c",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11b","Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer","11b",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11a","Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds","11a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12a","Zielausstattung des Restrukturierungsfonds","12a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12b","Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen","12b",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12c","Sonderbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen","12c",[48,55],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 01.07.2020 – XI R 20\u002F18","ECLI:DE:BFH:2020:U.010720.XIR20.18.0","1. Die Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens beschwert und (ebenfalls) klagebefugt.\n2. Das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist --jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014-- verfassungsgemäß  und mit Unionsrecht vereinbar.","2020-07-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010288.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 – 10 C 21\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2016:200116U10C21.14.0","Der Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute darf auch dann in Höhe des Mindestbeitrags nach § 3 Abs. 2 RStruktFV (juris: RStruktFV 2015) festgesetzt werden, wenn dieser die für das betroffene Kreditinstitut nach § 3 Abs. 4 RStruktFV ermittelte Belastungsobergrenze überschreitet.","2016-01-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600222.zip",false]