[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rstruktfg-12b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rstruktfg","Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frstruktfg\u002Fxml.zip",1266590,"§ 12b","12b","Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen",null,"(1) Soweit die Delegierte Verordnung (EU) 2015\u002F63 keine Regelung enthält, regelt die Bundesregierung das Nähere über die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015\u002F63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015\u002F63 gilt entsprechend.\n(2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung gemäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist.","RSTRUKTFG - § 12b Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen\n\n(1) Soweit die Delegierte Verordnung (EU) 2015\u002F63 keine Regelung enthält, regelt die Bundesregierung das Nähere über die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015\u002F63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015\u002F63 gilt entsprechend.\n(2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung gemäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12a","Zielausstattung des Restrukturierungsfonds","12a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge; Verordnungsermächtigung","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11c","Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht","11c",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12c","Sonderbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen","12c",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12e","Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a","12e",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12f","Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung","12f",[],false]