[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rtrabwg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rtrabwg","Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frtrabwg\u002Fxml.zip",1266629,"§ 10","10","Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche","Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes","Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von 1.Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werdena)durch die Abwickler (§ 3) oder\nb)durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;\n2.Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten ana)Grundstücken oder\nb)grundstücksgleichen Rechten,\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen;\n3.Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenesa)Grundstück oder\nb)grundstücksgleiches Recht\nbelastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;\n4.Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.","RTRABWG - Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes - § 10 Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche\n\nDen Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von 1.Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werdena)durch die Abwickler (§ 3) oder\nb)durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;\n2.Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten ana)Grundstücken oder\nb)grundstücksgleichen Rechten,\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen;\n3.Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenesa)Grundstück oder\nb)grundstücksgleiches Recht\nbelastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;\n4.Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Wohnsitzvoraussetzungen","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Ausgeschlossene Ansprüche","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Anmeldung, Anmeldefrist","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Klagefrist","13",[],false]